Satzung

Im folgenden finden Sie unsere Satzung des Vereins:
(Stand: 28.11.2010 mit Änderung vom 20.01.2011)

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldorfschule Ingolstadt“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt.
  4. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, wenn der Vorstand kein anderes festlegt.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Gründung einer Waldorfschule in der Region Ingolstadt sowie später die Förderung von Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik). Die Satzungszwecke werden zunächst durch Informationsveranstaltungen und die Erstellung des Schulkonzeptes sowie dessen Finanzplanes erfüllt. Mit Gründung der Schule wird der Satzungszweck durch das Betreiben, Unterhalten und Fördern von Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen und durch kulturelle und künstlerische Veranstaltungen verwirklicht.
  2. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmittel zur direkten Zuführung der satzungsbedingten Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
  2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung, deren Form und Inhalt durch den Vorstand bestimmt wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.
  3. Der Vorstand kann einen Beitritt in begründeten Fällen innerhalb von zwei Monaten ablehnen. Über einen schriftlich einzureichenden Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich in Anerkennung der Zielsetzung des Vereins zur regelmäßigen (mindestens jährlichen) Entrichtung eines Förderbeitrags verpflichtet. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann solche fördernden Mitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben zu ordentlichen Mitgliedern benennen.
  5. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereins nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern sowie am Vereinsleben und an den Mitgliederversammlungen aktiv und regelmäßig teilzunehmen.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgelegt.
  2. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe des Förderbeitrags selbst, mindestens jedoch 200,00 Euro.
  3. Familienbeitragssatz: 50 % des Mitgliedsbeitrags für das zweite Mitglied, Beitragsfreiheit für das dritte und weitere Mitglieder.
  4. Der Beitrag wird jährlich erhoben und zu einem durch den Vorstand bestimmten Termin fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Erteilung einer Einzugsermächtigung des Mitgliedes vom Konto abgebucht.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Verpflichteten aus sozialen Gründen die Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§6 Austritt

  1. Durch Austrittserklärung gegenüber dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und beim Vorstand mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs eingegangen sein. Für das Geschäftsjahr bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  2. Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht fristgerecht entrichtet wurde.
  3. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens oder eines Verstoßes gegen den Geist und die Ziele des Satzungszweckes aus dem Verein ausgeschlossen oder bei nicht einstimmig erfolgtem Beschluss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendiert werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
  4. Durch Tod des Mitgliedes.

§7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    – Mitgliederversammlung
    – Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Sie findet einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, insofern Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht an andere Organe übertragen wurden. Ihre Aufgaben sind im Wesentlichen:
    – Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
    – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter
    – Auflösung des Vereins
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung berücksichtigt bzw. auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind mindestens zehn Tage vorab dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
  7. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder können Abstimmungen geheim stattfinden.
  10. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen; Satzungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, sowie mindestens drei Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen protokolliert und von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§10 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszweckes

  1. Eine Veränderung des Vereinszwecks bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung und Bildung im Sinne dieser Satzung. Über die Verwendung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Unterzeichnet durch folgende anwesende Mitglieder:

  • Sigrid Cordes
  • Harald Schirmer
  • Andrea Ludwig
  • Margit Seidl
  • Sandra Meyer zur Heide
  • Bettina Wiesmann
  • Tobias Allgeier

Tag der Vereinsgründung (Gründungsversammlung): 28.11.2010


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